Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

römisch fünf. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren

Vernachlässigung der Obsorgepflicht

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Wer als militärischer Vorgesetzter, wenn auch nur fahrlässig, die ihm obliegende Sorge für die Erhaltung und Schonung der ihm unterstellten Soldaten gröblich vernachlässigt und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit Dauerfolgen eines Soldaten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wer aber dadurch fahrlässig den Tod eines Soldaten herbeiführt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.