Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Militärstrafgesetz § 17

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen

Paragraph 17,

Eine Handlung nach den Paragraphen 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl

  1. Ziffer eins
    die Menschenwürde verletzt,
  2. Ziffer 2
    von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
  3. Ziffer 3
    durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,
  4. Ziffer 4
    durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführen würde,
  5. Ziffer 5
    in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder
  6. Ziffer 6
    die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059531

Alte Dokumentnummer

N4197011585O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/344/P17/NOR12059531

Navigation im Suchergebnis