BGBl. Nr. 344/1970Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Text
Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen
§ 17.Paragraph 17,
Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl Eine Handlung nach den Paragraphen 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl
1.Ziffer eins
die Menschenwürde verletzt,
2.Ziffer 2
von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
3.Ziffer 3
durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,
4.Ziffer 4
durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführen würde,durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführen würde,
5.Ziffer 5
in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder
6.Ziffer 6
die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.