Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Text

Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen

Paragraph 17,

Eine Handlung nach den Paragraphen 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl

  1. Ziffer eins
    die Menschenwürde verletzt,
  2. Ziffer 2
    von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
  3. Ziffer 3
    durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,
  4. Ziffer 4
    durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführen würde,
  5. Ziffer 5
    in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder
  6. Ziffer 6
    die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.