Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtskommissärsgesetz § 7a

Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003

Text

Überwachung durch das Gericht

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (Paragraph 2, Absatz eins,) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
  2. Absatz 2,Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht nach Anhörung des Gerichtskommissärs bei Bedarf Abhilfe zu schaffen.
  3. Absatz 3,Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Gerichtskommissär nur noch solche Maßnahmen zu treffen oder auszuführen, die dem Ergebnis der Entscheidung des Gerichtes nicht vorgreifen, es sei denn, eine solche Maßnahme ist zur Sicherung der Verlassenschaft erforderlich.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 7, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR40047060

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/343/P7a/NOR40047060

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