(1)Absatz eins,Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (§ 2 Abs. 1) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (Paragraph 2, Absatz eins,) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.