Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Art. römisch 32 Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Text

Überwachung durch das Gericht

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsZur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (Paragraph 2, Absatz eins,) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
  2. Absatz 2Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht nach Anhörung des Gerichtskommissärs bei Bedarf Abhilfe zu schaffen.
  3. Absatz 3Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Gerichtskommissär nur noch solche Maßnahmen zu treffen oder auszuführen, die dem Ergebnis der Entscheidung des Gerichtes nicht vorgreifen, es sei denn, eine solche Maßnahme ist zur Sicherung der Verlassenschaft erforderlich.
  4. Absatz 4Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 7, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch 31 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR40047060