Nebenanlagen:
die zum Bau, zum Betrieb, zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Staustufe neben dem Grenzkraftwerk dienenden Grundstücke, Bauten und Einrichtungen einschließlich der Schiffahrtsanlagen sowie der Anlagen des Rückstau- und des Unterstromgebietes; hierzu gehören zum Beispiel Damm- und Brückenbauten, Spundwände, Uferschutzbauten, Be- und Entwässerungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Pumpwerke, Pegelanlagen, Beleuchtungs- und Signalanlagen, Werkstraßen, Hafen- und Dockanlagen mit den dazugehörigen Uferbauten für werkseigene schwimmende Geräte und Fahrzeuge, Anschlußgeleise, Zufahrtsstraßen, soweit der Unternehmer der Staustufe Baulastträger ist, dem Betrieb der Staustufe dienende und im örtlichen Zusammenhang damit stehende Betriebs- und Verwaltungsgebäude sowie für Betriebsangehörige und das Schleusenpersonal bestimmte und im örtlichen Zusammenhang mit dem Grenzkraftwerk stehende Wohngebäude und Werksiedlungen;