Nebenanlagen:
die dem Bau, der Instandhaltung, der Erneuerung oder dem Betrieb der Hauptanlage eines Grenzbauwerkes dienenden Grundstücke, Bauten und Einrichtungen einschließlich der Anschlußgeleise und Anschlußstraßen, soweit der Unternehmer Baulastträger ist, der dem Betrieb des Grenzbauwerkes dienenden und im örtlichen Zusammenhang damit stehenden Betriebs- und Verwaltungsgebäude sowie der für Betriebsangehörige bestimmten und im örtlichen Zusammenhang mit dem Grenzbauwerk stehenden Wohngebäude und Werksiedlungen, bei Staustufen, Dämmen und Staudämmen auch die Anlagen des Rückstau- und des Unterstromgebietes. Hierzu gehören zum Beispiel Damm- und Brückenbauten, Spundwände, Uferschutzbauten, Be- und Entwässerungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Pumpwerke, Pegelanlagen, Beleuchtungs- und Signalanlagen, Lüftungsanlagen, Werkstraßen, Hafen- und Dockanlagen mit den dazugehörigen Uferbauten für werkseigene schwimmende Geräte und Fahrzeuge;