Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Reit im Winkl) (BRD)
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1970
Außerkrafttretensdatum
Index
49/04 Grenzverkehr
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
den Abschnitt der Staatstraße 2364 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz sowie die umfriedeten Abstellplätze neben und hinter dem Dienstgebäude einschließlich der Schuppen;
den Abfertigungsraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Dienstgebäude;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
den Abfertigungs- und Kassenraum im westlichen Teil des Dienstgebäudes;
eine Holzablage nördlich des Dienstgebäudes.
Anmerkung
1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2.
BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Abfertigungsraum
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014
Gesetzesnummer
20000439
Dokumentnummer
NOR40004745