Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Reit im Winkl) (BRD) Art. 2

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Reit im Winkl) (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 285/1970

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      den Abschnitt der Staatstraße 2364 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz sowie die umfriedeten Abstellplätze neben und hinter dem Dienstgebäude einschließlich der Schuppen;
    • Strichaufzählung
      den Abfertigungsraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Dienstgebäude;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      den Abfertigungs- und Kassenraum im westlichen Teil des Dienstgebäudes;
    • Strichaufzählung
      eine Holzablage nördlich des Dienstgebäudes.

Anmerkung

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Abfertigungsraum

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014

Gesetzesnummer

20000439

Dokumentnummer

NOR40004745

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/285/A2/NOR40004745

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