Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Kiefersfelden) (BRD) Art. 2

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Kiefersfelden) (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 285/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 834/1993

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Ziffer eins
    beim Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die Bundesautobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum Autobahnkilometer 23,554;
      • Strichaufzählung
        die beiderseits dieses Abschnitts der Autobahn gelegenen nicht bebauten Amtsplatzbereiche;
      • Strichaufzählung
        die Umkehrschleife über den Lohweg;
      • Strichaufzählung
        die Abfertigungskabinen auf diesem Abschnitt der Autobahn;
      • Strichaufzählung
        den Verbindungstunnel zwischen den Dienstgebäuden 1, 2, 11 und 12 samt allen Zugängen;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie die Sozial- und Sanitätsräume in den Dienstgebäuden;
      • Strichaufzählung
        die Dienstgebäude 105 und 202 (Wiegehäuser);
      • Strichaufzählung
        in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Hafträume (Kellergeschoß Räume 07, 08 sowie 019, 020 und 021);
      • Strichaufzählung
        in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Unterrichtsräume (Kellergeschoß Räume 032 und 028);
      • Strichaufzählung
        in den Dienstgebäuden 1, 3, 9, 11, 13, 14, 15, 19, 102 und 202 die Heizungs- und Installationsräume;
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude 1 den Durchsuchungsraum (Erdgeschoß Raum 16);
      • Strichaufzählung
        in den Dienstgebäuden 2 und 12 die Überholungshallen;
      • Strichaufzählung
        die Rampen der Dienstgebäude 4 und 201;
      • Strichaufzählung
        in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Abfertigungsräume, ausgenommen die Räume der österreichischen Zollkasse;
      • Strichaufzählung
        das Dienstgebäude 203 (öffentliche Toiletten);
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        in den Dienstgebäuden 2 und 12 die südlich der Eingangshalle gelegenen Räume;
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude 9 die Räume der Schalter 3 bis 5;
      • Strichaufzählung
        in den Dienstgebäuden 10 und 20 jeweils den südlichen Raum (Container);
      • Strichaufzählung
        das Dienstgebäude 11, ausgenommen im Kellergeschoß der Sozialraum, der Sanitätsraum, der Unterrichtsraum, die Hafträume, die Installations- und Heizungsräume sowie im Erdgeschoß die Räume 8 und 9;
      • Strichaufzählung
        in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Räume der österreichischen Zollkasse;
      • Strichaufzählung
        das Dienstgebäude 17 (Garagen);
      • Strichaufzählung
        das Dienstgebäude 18 (Schlußkontrolle);
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude 19 die Räume der Schalter 9 bis 14 und den Raum nördlich des Sozialraumes;
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude 102 den Abfertigungsraum;
      • Strichaufzählung
        das Dienstgebäude 204 (Plombenkontrolle);
      • Strichaufzählung
        das Dienstgebäude 205 (Holzkontrolle).
  2. Ziffer 2
    beim Grenzübergang Kiefersfelden-Staatsstraße
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die Staatsstraße 2089 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
      • Strichaufzählung
        den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Erd- und Kellergeschoß;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar einen Kanzleiraum und einen Abfertigungsraum im südlichen Teil des Erdgeschosses und den mittleren Kellerraum.

Anmerkung

Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000437

Dokumentnummer

NOR40004715

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/285/A2/NOR40004715

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