Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Kiefersfelden) (BRD)
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
49/04 Grenzverkehr
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßtDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
beim Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bundesautobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum Autobahnkilometer 23,554;
die beiderseits dieses Abschnitts der Autobahn gelegenen nicht bebauten Amtsplatzbereiche;
die Umkehrschleife über den Lohweg;
die Abfertigungskabinen auf diesem Abschnitt der Autobahn;
den Verbindungstunnel zwischen den Dienstgebäuden 1, 2, 11 und 12 samt allen Zugängen;
die Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie die Sozial- und Sanitätsräume in den Dienstgebäuden;
die Dienstgebäude 105 und 202 (Wiegehäuser);
in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Hafträume (Kellergeschoß Räume 07, 08 sowie 019, 020 und 021);
in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Unterrichtsräume (Kellergeschoß Räume 032 und 028);
in den Dienstgebäuden 1, 3, 9, 11, 13, 14, 15, 19, 102 und 202 die Heizungs- und Installationsräume;
im Dienstgebäude 1 den Durchsuchungsraum (Erdgeschoß Raum 16);
in den Dienstgebäuden 2 und 12 die Überholungshallen;
die Rampen der Dienstgebäude 4 und 201;
in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Abfertigungsräume, ausgenommen die Räume der österreichischen Zollkasse;
das Dienstgebäude 203 (öffentliche Toiletten);
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar
in den Dienstgebäuden 2 und 12 die südlich der Eingangshalle gelegenen Räume;
im Dienstgebäude 9 die Räume der Schalter 3 bis 5;
in den Dienstgebäuden 10 und 20 jeweils den südlichen Raum (Container);
das Dienstgebäude 11, ausgenommen im Kellergeschoß der Sozialraum, der Sanitätsraum, der Unterrichtsraum, die Hafträume, die Installations- und Heizungsräume sowie im Erdgeschoß die Räume 8 und 9;
in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Räume der österreichischen Zollkasse;
das Dienstgebäude 17 (Garagen);
das Dienstgebäude 18 (Schlußkontrolle);
im Dienstgebäude 19 die Räume der Schalter 9 bis 14 und den Raum nördlich des Sozialraumes;
im Dienstgebäude 102 den Abfertigungsraum;
das Dienstgebäude 204 (Plombenkontrolle);
das Dienstgebäude 205 (Holzkontrolle).
beim Grenzübergang Kiefersfelden-Staatsstraße
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Staatsstraße 2089 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Dienstgebäude die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Erd- und Kellergeschoß;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar einen Kanzleiraum und einen Abfertigungsraum im südlichen Teil des Erdgeschosses und den mittleren Kellerraum.
Anmerkung
Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014
Gesetzesnummer
20000437
Dokumentnummer
NOR40004715