Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Aach) (BRD)
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1970
Außerkrafttretensdatum
Index
49/04 Grenzverkehr
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Staatsstraße 2005 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Aufenthaltsraum in der Südwestecke des Gebäudes, den daran anschließenden Untersuchungsraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar den Raum in der Südostecke des Erdgeschoßes und den mittleren Kellerraum an der Ostseite.
Anmerkung
1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2.
BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014
Gesetzesnummer
20000431
Dokumentnummer
NOR40004676