Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Aach) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1970

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Staatsstraße 2005 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Aufenthaltsraum in der Südwestecke des Gebäudes, den daran anschließenden Untersuchungsraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar den Raum in der Südostecke des Erdgeschoßes und den mittleren Kellerraum an der Ostseite.