Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 9, Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028529

Alte Dokumentnummer

N2197012770T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P9/NOR12028529

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