Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Paragraph 9, Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.