Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.08.1977

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch III. ABSCHNITT

Kennzeichenverletzungen

Paragraph 51, Wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,

  1. Ziffer eins
    eine registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen (Paragraph 14,) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
  2. Ziffer 2
    derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt,
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Anmerkung

Zur zivilrechtlichen Verfolgung von Kennzeichenverletzungen siehe
§ 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl.
Nr. 448/1984.

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028573

Alte Dokumentnummer

N2197012814T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P51/NOR12028573

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