III. ABSCHNITTrömisch III. ABSCHNITT
Kennzeichenverletzungen
§ 51. Wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen, Paragraph 51, Wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,
eine registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht odereine registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen (Paragraph 14,) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt,
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.