Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.08.1977

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Kennzeichenverletzungen

Paragraph 51, Wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,

  1. Ziffer eins
    eine registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen (Paragraph 14,) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
  2. Ziffer 2
    derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt,
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.