eine registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen (Paragraph 14,) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
Markenschutzgesetz 1970
Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
Paragraph 51
01.08.1977
22.07.1999
römisch drei. ABSCHNITT
Kennzeichenverletzungen
Paragraph 51, Wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,