Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Markenschutzgesetz 1970 § 19

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.
  2. Absatz 2,Über die Verlängerung ist ein Hinweis in das Register einzutragen.

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40194825

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P19/NOR40194825

Navigation im Suchergebnis