Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 19, (1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige Erneuerung der Registrierung (Absatz 2 und 3) immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

  1. Absatz 2,Die Registrierung wird durch Einzahlung einer Erneuerungsgebühr im Ausmaß der zweieinhalbfachen Schutzdauergebühr (Paragraph 18, Absatz 2,) erneuert.
  2. Absatz 3,Die Erneuerungsgebühr (Absatz 2,) kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 v. H. dieser Gebühr zu entrichten.

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028539

Alte Dokumentnummer

N2197012780T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P19/NOR12028539

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