§ 12. Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten von dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machen. Paragraph 12, Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten von dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machen.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 5) Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)