Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1970

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, (1) Unter Marken werden in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

  1. Absatz 2,Bei Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignet ist, sind alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen.

Anmerkung

Siehe dazu auch Art. 6 quinquies lit. C Abs. 1 Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl.
Nr. 385/1969.

Schlagworte

Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, Fabriksmarke, Handelsmarke

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028521

Alte Dokumentnummer

N2197012762T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P1/NOR12028521

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