Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.1970
Außerkrafttretensdatum
22.07.1999
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Unter Marken werden in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 1)Paragraph eins, (1) Unter Marken werden in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
(2)Absatz 2,Bei Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignet ist, sind alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen.
Anmerkung
Siehe dazu auch Art. 6 quinquies lit. C Abs. 1 Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl.
Nr. 385/1969.
Schlagworte
Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, Fabriksmarke, Handelsmarke
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12028521
Alte Dokumentnummer
N2197012762T