Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Unter Marken werden in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 1)Paragraph eins, (1) Unter Marken werden in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
(2)Absatz 2,Bei Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignet ist, sind alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen.