Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1970

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, (1) Unter Marken werden in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

  1. Absatz 2,Bei Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignet ist, sind alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen.