Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 159

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 159

Inkrafttretensdatum

01.08.1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Strafbare Patentverletzung

Paragraph 159,
  1. Absatz einsWer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
  3. Absatz 3Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.

Anmerkung

Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz erforderlich.

Schlagworte

Privatanklage

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028813

Alte Dokumentnummer

N2197026899S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P159/NOR12028813

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