Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 159
Inkrafttretensdatum
01.08.1977
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Index
26/03 Patentrecht
Text
Strafbare Patentverletzung
§ 159.Paragraph 159,
(1)Absatz einsWer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
(3)Absatz 3Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
Anmerkung
Nach § 7 Abs. 1 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz erforderlich.
Schlagworte
Privatanklage
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028813
Alte Dokumentnummer
N2197026899S