Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
14.08.1970
Außerkrafttretensdatum
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Neubau (Gerichtsbezirk Linz-Land) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching werden die im Paragraph 2, näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Neubau (Gerichtsbezirk Linz-Land) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
10005355
Dokumentnummer
NOR12059567
Alte Dokumentnummer
N4197011677Y