Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching
Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1970,
V
Paragraph eins,
14.08.1970
43/01 Wehrrecht allgemein
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching werden die im Paragraph 2, näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Neubau (Gerichtsbezirk Linz-Land) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
02.03.2023
10005355
NOR12059567
N4197011677Y