Bundesrecht konsolidiert

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Bodenschätzungsgesetz 1970 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 233/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.08.1970

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.

  1. Absatz 2Die Bodenschätzung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme),
    2. Ziffer 2
      die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) und Wasserverhältnisse.
  2. Absatz 3Die Feststellungen der Bodenschätzung (Absatz 2,) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsbuch für Ackerland und Schätzungsbuch für Grünland) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten.
  3. Absatz 4Für die Durchführung der Bodenschätzung ist örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Bodenfläche gelegen ist. Sachlich sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis zuständig.

Schlagworte

Bonitierung, Zuständigkeit

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR12045056

Alte Dokumentnummer

N3197019281S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/233/P1/NOR12045056

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