Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 3 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
  2. Absatz 2,Nachweise der Begünstigung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 1998 in Rechtskraft erwachsen sind, werden durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, nicht berührt.
  3. Absatz 3,Paragraph 8, Absatz 4, ist auf Anträge auf Zustimmung zur Kündigung anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, Litera b, findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, neu begründet werden.
  5. Absatz 5,Paragraph 8, Absatz 6, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001, findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu begründet werden.
  6. Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph 19 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2, in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, geltenden Fassung findet auf jene Aufträge Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2002 erteilt werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 152/1957

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40035654

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A3P27/NOR40035654

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