Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 3 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
  2. Absatz 2,Nachweise der Begünstigung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 1998 in Rechtskraft erwachsen sind, werden durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, nicht berührt.
  3. Absatz 3,Paragraph 8, Absatz 4, ist auf Anträge auf Zustimmung zur Kündigung anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, Litera b, findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, neu begründet werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 152/1957

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116795

Alte Dokumentnummer

N6199956649L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A3P27/NOR12116795

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