Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 7m

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7m

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten bei Belästigung

Paragraph 7 m,
  1. Absatz eins,Unter der Voraussetzung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraphen 14, ff BGStG können Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (Paragraph 7 i, Absatz eins,) gegen den Belästiger bei Gericht gemäß Paragraph 7 k,, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß Paragraph 7 l, geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Belästiger sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.
  3. Absatz 3,Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Dienstgeber sind binnen eines Jahres bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40097808

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P7m/NOR40097808

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