(1)Absatz eins,Unter der Voraussetzung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff BGStG können Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (§ 7i Abs. 1) gegen den Belästiger bei Gericht gemäß § 7k, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß § 7l geltend gemacht werden.Unter der Voraussetzung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraphen 14, ff BGStG können Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (Paragraph 7 i, Absatz eins,) gegen den Belästiger bei Gericht gemäß Paragraph 7 k,, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß Paragraph 7 l, geltend gemacht werden.