Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Rechtsmittel

Paragraph 19 a,
  1. Absatz eins,Gegen Bescheide gemäß Paragraph 19, Absatz 2,, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
    1. Ziffer eins
      auf Grund gespeicherter Daten oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten
    im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.
  2. Absatz 2,Dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) kommt im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 5, BGBl. Nr. 313/1992

Schlagworte

Sachlage

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40149379

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P19a/NOR40149379

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