Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Rechtsmittel

Paragraph 19 a,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)

  1. Absatz 2,Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.
  2. Absatz 2 a,Über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses (Paragraph 8,) entscheidet die Berufungskommission. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 21,) entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
  3. Absatz 3,Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 5, BGBl. Nr. 313/1992

Schlagworte

Sachlage

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40139465

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P19a/NOR40139465

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