(4)Absatz 4,Ist eine Person, die bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt ist, als Partei an einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beteiligt oder beantragt sie die Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds, so ist dieses Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. der Behindertenausschuß bei diesem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Durchführung des Verfahrens ausgeschlossen. Die Zuständigkeit geht in solchen Fällen an das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. den Behindertenausschuß beim nächstgelegenen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über. Für den Ersatz der Reisekosten gilt § 14 Abs. 8.Ist eine Person, die bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt ist, als Partei an einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beteiligt oder beantragt sie die Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds, so ist dieses Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. der Behindertenausschuß bei diesem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Durchführung des Verfahrens ausgeschlossen. Die Zuständigkeit geht in solchen Fällen an das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. den Behindertenausschuß beim nächstgelegenen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über. Für den Ersatz der Reisekosten gilt Paragraph 14, Absatz 8,