Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Verfahren

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und hinsichtlich des Paragraph 21, die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Anwendung.
  2. Absatz 2,Bescheidausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
  3. Absatz 3,Unrichtigkeiten in Bescheiden, welche ihre Ursache in der fehlerhaften Anwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen haben, gelten als Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
  4. Absatz 4,Ist eine Person, die bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt ist, als Partei an einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beteiligt oder beantragt sie die Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds, so ist dieses Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. der Behindertenausschuß bei diesem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Durchführung des Verfahrens ausgeschlossen. Die Zuständigkeit geht in solchen Fällen an das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. den Behindertenausschuß beim nächstgelegenen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über. Für den Ersatz der Reisekosten gilt Paragraph 14, Absatz 8,
  5. Absatz 5,Für die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe (Paragraph 9,) oder die Gewährung einer Prämie (Paragraph 9 a,) ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Amtsbereich der Dienstgeber seinen Sitz hat. Besteht ein solcher im Bundesgebiet nicht, so richtet sich die Zuständigkeit nach der an Dienstnehmern größten inländischen Betriebsstätte.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 313/1992

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116791

Alte Dokumentnummer

N6199956645L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P19/NOR12116791

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