(4)Absatz 4,Ist eine Person, die bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt ist, als Partei an einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beteiligt oder beantragt sie die Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds, so ist dieses Landesinvalidenamt bzw. der Behindertenausschuß bei diesem Landesinvalidenamt von der Durchführung des Verfahrens ausgeschlossen. Die Zuständigkeit geht in solchen Fällen an das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt bzw. den Behindertenausschuß beim nächstgelegenen Landesinvalidenamt über. Für den Ersatz der Reisekosten gilt § 14 Abs. 6.Ist eine Person, die bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt ist, als Partei an einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beteiligt oder beantragt sie die Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds, so ist dieses Landesinvalidenamt bzw. der Behindertenausschuß bei diesem Landesinvalidenamt von der Durchführung des Verfahrens ausgeschlossen. Die Zuständigkeit geht in solchen Fällen an das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt bzw. den Behindertenausschuß beim nächstgelegenen Landesinvalidenamt über. Für den Ersatz der Reisekosten gilt Paragraph 14, Absatz 6,