(8)Absatz 8,Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung (Abs. 2) oder auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 bis 3a) dadurch erwachsen, daß er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder im Berufungsverfahren einer Ladung der Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (§ 13a) in Durchführung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 und § 8a, wenn kein gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht.Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) oder Antragwerber auf Feststellung (Absatz 2,) oder auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10 a, Absatz eins bis 3 a) dadurch erwachsen, daß er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder im Berufungsverfahren einer Ladung der Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (Paragraph 13 a,) in Durchführung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 8 a,, wenn kein gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht.