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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Nachweis der Begünstigung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
    1. Litera a
      eines Landesinvalidenamtes (der Schiedskommission);
    2. Litera b
      eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
    3. Litera c
      eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes
    sowie der letzte rechtskräftige Bescheid über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe oder über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH, der in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ergangen ist (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder der Ausweis gemäß Paragraph 14 a, Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
  2. Absatz 2,Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Landesinvalidenamt unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Paragraph 3,) festzustellen. Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, gilt sinngemäß. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Paragraph 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) weggefallen sind.
  3. Absatz 3,Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist.
  4. Absatz 4,Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Vor der Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im Paragraph 10 a, Absatz 2 und 3 genannten Behinderten hat sich das Landesinvalidenamt von Amts wegen über Art und Ausmaß der Behinderung unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Kenntnis zu verschaffen. Bescheide sind hierüber nicht zu erteilen.
  6. Absatz 6,Ist ein Behinderter, der eine Feststellung nach Absatz 2, oder die Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes oder die Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds beantragt, bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen an das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über. Für den Ersatz der Reisekosten gilt Absatz 7,
  7. Absatz 7,Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) oder Antragwerber auf Feststellung (Absatz 2,) bzw. auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10 a, Absatz eins bis 3) dadurch erwachsen, daß er einer Ladung des Landesinvalidenamtes oder im Berufungsverfahren einer Ladung des Landeshauptmannes in Durchführung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, wenn kein gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 721/1988
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

BGBl. Nr. 152/1957

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096112

Alte Dokumentnummer

N6197011538A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P14/NOR12096112

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