(5)Absatz 5,Vor Aufnahme in eine geschützte Werkstätte, die Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team anzuhören, dem als Mitglieder je ein Vertreter der Arbeitsmarktverwaltung, des Landesinvalidenamtes, des Landes (Behindertenhilfe) und der Leiter jener geschützten Werkstätte angehören, in der der begünstigte Behinderte untergebracht werden soll. Es tagt am Sitz jener Werkstätte, in der der begünstigte Behinderte untergebracht werden soll und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Unterbringung des begünstigten Behinderten in die geschützte Werkstätte ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines begünstigten Behinderten in die geschützte Werkstätte besteht kein Rechtsanspruch.Vor Aufnahme in eine geschützte Werkstätte, die Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team anzuhören, dem als Mitglieder je ein Vertreter der Arbeitsmarktverwaltung, des Landesinvalidenamtes, des Landes (Behindertenhilfe) und der Leiter jener geschützten Werkstätte angehören, in der der begünstigte Behinderte untergebracht werden soll. Es tagt am Sitz jener Werkstätte, in der der begünstigte Behinderte untergebracht werden soll und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Unterbringung des begünstigten Behinderten in die geschützte Werkstätte ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines begünstigten Behinderten in die geschützte Werkstätte besteht kein Rechtsanspruch.