Bundesrecht konsolidiert: Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 11, tagesaktuelle Fassung

Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 11

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 11

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Integrative Betriebe

Paragraph 11,
  1. Absatz einsIntegrative Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern) geführten Einrichtungen zur Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen, die wegen Art und Schwere der Behinderungen noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt. Unter Menschen mit Behinderungen, die in den Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt oder qualifiziert werden, sind begünstigt Behinderte sowie Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, Litera a und Litera b, zu verstehen.
  2. Absatz 2Der Integrative Betrieb muss es Menschen mit Behinderungen insbesondere im Rahmen der Qualifizierung ermöglichen, ihre Vermittlungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Im Rahmen der Beschäftigung verpflichtet sich der Integrative Betrieb, die Menschen mit Behinderungen entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen bestmöglich einzusetzen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vertreter oder Vertreterin des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung aus den Mitteln des Fonds für Arbeits- und Ausbildungsplätze in Integrativen Betrieben nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Litera b, Richtlinien zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Förderung eines im Absatz eins, genannten Integrativen Betriebes aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds kann insbesondere erfolgen, wenn
    1. Litera a
      die beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Sparte, in der sie beschäftigt sind, entlohnt werden und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als Vollversicherte pflichtversichert sind;
    2. Litera b
      der Integrative Betrieb in baulicher und personeller Hinsicht die Voraussetzungen erfüllt, die eine wirtschaftliche Führung zulassen;
    3. Litera c
      durch begleitende Dienste die medizinische, soziale, heilpädagogische und psychologische Betreuung der Menschen mit Behinderungen im Integrativen Betrieb sichergestellt ist;
    4. Litera d
      Möglichkeiten für Arbeitserprobung und Arbeitstraining vorgesehen sind;
    5. Litera e
      sich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen;
    6. Litera f
      sich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes ferner verpflichtet, im Falle einer Förderung durch den Ausgleichstaxfonds die von diesem Fonds zur Verfügung gestellten einheitlichen Grundlagen für Verrechnung und Buchführung anzuwenden, dem Fonds alljährlich die Bilanz sowie die Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen und den vom Fonds namhaft gemachten Vertretern Einsicht in alle Bücher und Unterlagen zu gewähren;
    7. Litera g
      der Integrative Betrieb die in den Richtlinien (Absatz 3,) festzulegende wirtschaftliche Mindestleistungsfähigkeit nicht unterschreitet.
  5. Absatz 5Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb, der Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team zu befassen, dem als Mitglieder je eine Vertretung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und die Geschäftsführung jenes Integrativen Betriebes angehören, in den der Mensch mit Behinderungen beschäftigt oder qualifiziert werden soll. Zum Zweck der Beratungen können folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderungen verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten des Menschen mit Behinderungen:
      1. Litera a
        Vornamen und Familiennamen,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. Litera e
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. Litera f
        Telefonnummer,
      7. Litera g
        E-Mailadresse.
    2. Ziffer 2
      Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung:
      1. Litera a
        Grad der Behinderung,
      2. Litera b
        Funktionseinschränkungen,
      3. Litera c
        Gesundheitseinschränkungen.
    3. Ziffer 3
      Personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. Litera a
        Ausbildung und Status (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist oder Pensionistin, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert) und
      2. Litera b
        Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen.
    Die Mitglieder des Teams gelten als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, DSGVO. Das Team tagt am Sitz jenes Integrativen Betriebes, in den der Mensch mit Behinderungen aufgenommen werden soll, und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Aufnahme des Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch. Die Befassung der Teammitglieder und Sachverständigen kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen.
  6. Absatz 6Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Verzeichnis über die im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfonds geförderten Integrativen Betriebe zu führen.
  7. Absatz 7Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.
  8. Absatz 8Von Integrativen Betrieben als gemäß Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, begünstigte Rechtsträger unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, BAO zu behandeln, wenn die begünstigten Zwecke im Hinblick auf die Konzeption der Integrativen Betriebe nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40264109

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P11/NOR40264109