Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich) Art. 7

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 168/1970

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

12.08.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 7

Nicht ausgeliefert wird, wenn

  1. Litera a
    die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung einer Person ersucht wird, von der ersuchten Partei als eine strafbare Handlung politischen Charakters angesehen wird, oder
  2. Litera b
    die auszuliefernde Person der ersuchten Partei glaubhaft macht, daß das Auslieferungsersuchen in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, sie wegen einer strafbaren Handlung politischen Charakters zu verfolgen oder zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028628

Alte Dokumentnummer

N2197022183S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/168/A7/NOR12028628

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