Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
12.08.1970
Außerkrafttretensdatum
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 7
Nicht ausgeliefert wird, wenn
die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung einer Person ersucht wird, von der ersuchten Partei als eine strafbare Handlung politischen Charakters angesehen wird, oder
die auszuliefernde Person der ersuchten Partei glaubhaft macht, daß das Auslieferungsersuchen in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, sie wegen einer strafbaren Handlung politischen Charakters zu verfolgen oder zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Gesetzesnummer
10002184
Dokumentnummer
NOR12028628
Alte Dokumentnummer
N2197022183S