Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

12.08.1970

Text

Artikel 7

Nicht ausgeliefert wird, wenn

  1. Litera a
    die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung einer Person ersucht wird, von der ersuchten Partei als eine strafbare Handlung politischen Charakters angesehen wird, oder
  2. Litera b
    die auszuliefernde Person der ersuchten Partei glaubhaft macht, daß das Auslieferungsersuchen in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, sie wegen einer strafbaren Handlung politischen Charakters zu verfolgen oder zu bestrafen.