Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
12.08.1970
Außerkrafttretensdatum
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 5
Auslieferung wird nicht gewährt, wenn wegen der strafbaren Handlung, derentwegen darum ersucht wird, im Gebiet der ersuchten Partei gegen die auszuliefernde Person ein Verfahren anhängig ist oder diese Person bereits freigesprochen, auf andere Weise außer Verfolgung gesetzt worden oder schuldig befunden worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Gesetzesnummer
10002184
Dokumentnummer
NOR12028626
Alte Dokumentnummer
N2197022181S