Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich) Art. 5

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 168/1970

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

12.08.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 5

Auslieferung wird nicht gewährt, wenn wegen der strafbaren Handlung, derentwegen darum ersucht wird, im Gebiet der ersuchten Partei gegen die auszuliefernde Person ein Verfahren anhängig ist oder diese Person bereits freigesprochen, auf andere Weise außer Verfolgung gesetzt worden oder schuldig befunden worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028626

Alte Dokumentnummer

N2197022181S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/168/A5/NOR12028626

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