Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

12.08.1970

Text

Artikel 5

Auslieferung wird nicht gewährt, wenn wegen der strafbaren Handlung, derentwegen darum ersucht wird, im Gebiet der ersuchten Partei gegen die auszuliefernde Person ein Verfahren anhängig ist oder diese Person bereits freigesprochen, auf andere Weise außer Verfolgung gesetzt worden oder schuldig befunden worden ist.