Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich) Art. 1

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 168/1970

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.08.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, unter den in diesem Vertrag angegebenen Umständen und Bedingungen einander jene Personen auszuliefern, die einer der im Artikel 3 bezeichneten und im Gebiet der einen Partei oder auf Hoher See an Bord eines im Gebiet dieser Partei eingetragenen Schiffes begangenen strafbaren Handlung beschuldigt werden oder schuldig befunden worden sind und im Gebiet der anderen Partei betroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028622

Alte Dokumentnummer

N2197022177S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/168/A1/NOR12028622

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