Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
12.08.1970
Außerkrafttretensdatum
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 1
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, unter den in diesem Vertrag angegebenen Umständen und Bedingungen einander jene Personen auszuliefern, die einer der im Artikel 3 bezeichneten und im Gebiet der einen Partei oder auf Hoher See an Bord eines im Gebiet dieser Partei eingetragenen Schiffes begangenen strafbaren Handlung beschuldigt werden oder schuldig befunden worden sind und im Gebiet der anderen Partei betroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Gesetzesnummer
10002184
Dokumentnummer
NOR12028622
Alte Dokumentnummer
N2197022177S