Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.08.1970

Text

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, unter den in diesem Vertrag angegebenen Umständen und Bedingungen einander jene Personen auszuliefern, die einer der im Artikel 3 bezeichneten und im Gebiet der einen Partei oder auf Hoher See an Bord eines im Gebiet dieser Partei eingetragenen Schiffes begangenen strafbaren Handlung beschuldigt werden oder schuldig befunden worden sind und im Gebiet der anderen Partei betroffen werden.