Bundesrecht konsolidiert

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Hausbesorgergesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 31 Abs. 5

Text

Vertretung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Ist der Hausbesorger verhindert, seinen Obliegenheiten nachzukommen, so hat er auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Dies gilt solange nicht, als der Hausbesorger infolge einer plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen vermag; hiedurch wird jedoch eine besondere Pflicht des Hauseigentümers, für einen solchen Fall im voraus vorzusorgen, nicht begründet.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (Paragraph 14,), des Urlaubes (Paragraph 15,) und der Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 118, ArbVG hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß Paragraphen 3 bis 5 Absatz eins, MSchG und des Karenzurlaubes (Paragraphen 15, 15 a, 15 b und 15 d MSchG und Paragraphen 2, 5 und 9 EKUG), der Freistellung nach Paragraph 117, ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach Paragraph 119, ArbVG hat der Hauseigentümer auf seine Kosten für eine Vertretung zu sorgen. Der Anspruch des Hausbesorgers auf Beibehaltung der Dienstwohnung bleibt unberührt. Vereinbarungen mit dem Hausbesorger über Tätigkeiten, die mit der Dienstwohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind für Zeiten des Karenzurlaubes, der Freistellung nach Paragraph 117, ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach Paragraph 119, ArbVG zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011

Gesetzesnummer

10008251

Dokumentnummer

NOR12096155

Alte Dokumentnummer

N6197027621L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P17/NOR12096155

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