(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für das privatrechtliche Dienstverhältnis von Hausbesorgern, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für das privatrechtliche Dienstverhältnis von Hausbesorgern, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt.