Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Beachte

Zum Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,.

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für das privatrechtliche Dienstverhältnis von Hausbesorgern, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die Dienste eines Hausbesorgers
    1. Litera a
      in Vertretung eines Hausbesorgers zu verrichten haben (Paragraph 17,),
    2. Litera b
      in einem Hause verrichten, das den Zwecken einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit dient,
    3. Litera c
      neben Diensten für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Hauseigentümers gegen Entgelt verrichten,
    4. Litera d
      in einem Gebäude verrichten, das ausschließlich oder überwiegend unmittelbar Amtszwecken einer Gebietskörperschaft dient, sofern diese Personen in einem Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft stehen,
    5. Litera e
      in einem Gebäude verrichten, das ausschließlich oder überwiegend Schulzwecken einer Gebietskörperschaft dient, sofern diese Personen in einem Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft stehen.