Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Steinpaß) (BRD) Art. 2

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Steinpaß) (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1970

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Bundesstraße Nr. 1 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      den Abfertigungskiosk;
    • Strichaufzählung
      im Dienstgebäude die beiden Abfertigungshallen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
  2. Litera b
    die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im nördlichen Teil des Dienstgebäudes, und zwar alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.

Anmerkung

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000541

Dokumentnummer

NOR40006699

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/130/A2/NOR40006699

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