Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Achleiten) (BRD) Art. 2

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Achleiten) (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1970

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der an der gemeinsamen Grenze beginnt, einschließlich der Brückenwaage;
    • Strichaufzählung
      im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß, den Arrestraum, den Untersuchungsraum, den Unterrichtsraum und die sanitären Anlagen im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
  2. Litera b
    die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile des Dienstgebäudes, und zwar die südwestlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume im Erd- und Kellergeschoß sowie die anschließende Kopframpe.

Anmerkung

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Erdgeschoß

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

10005364

Dokumentnummer

NOR40006674

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/130/A2/NOR40006674

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