Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Achleiten) (BRD)
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.04.1970
Außerkrafttretensdatum
Index
49/04 Grenzverkehr
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßtDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der an der gemeinsamen Grenze beginnt, einschließlich der Brückenwaage;
im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß, den Arrestraum, den Untersuchungsraum, den Unterrichtsraum und die sanitären Anlagen im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile des Dienstgebäudes, und zwar die südwestlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume im Erd- und Kellergeschoß sowie die anschließende Kopframpe.
Anmerkung
1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2.
BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Erdgeschoß
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014
Gesetzesnummer
10005364
Dokumentnummer
NOR40006674