Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Achleiten) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1970

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der an der gemeinsamen Grenze beginnt, einschließlich der Brückenwaage;
    • Strichaufzählung
      im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß, den Arrestraum, den Untersuchungsraum, den Unterrichtsraum und die sanitären Anlagen im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
  2. Litera b
    die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile des Dienstgebäudes, und zwar die südwestlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume im Erd- und Kellergeschoß sowie die anschließende Kopframpe.