der Sicherheitsbehörde II. Instanz übertragen, soweit diese Feststellung sich ausschließlich auf Grenzkontrollbereiche bezieht, die im örtlichen Wirkungsbereich dieser Behörde gelegen sind, sich jedoch über den örtlichen Wirkungsbereich einer Sicherheitsbehörde I. Instanz hinaus erstrecken;der Sicherheitsbehörde römisch zwei. Instanz übertragen, soweit diese Feststellung sich ausschließlich auf Grenzkontrollbereiche bezieht, die im örtlichen Wirkungsbereich dieser Behörde gelegen sind, sich jedoch über den örtlichen Wirkungsbereich einer Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz hinaus erstrecken;