Kurztitel

Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1970

Text

Paragraph eins,

Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung nach generellen Merkmalen bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln die Reisenden bereits während der Fahrt im Nachbarstaat der österreichischen Grenzkontrolle oder während der Fahrt in Österreich der Grenzkontrolle des Nachbarstaates zu unterziehen sind, und die konkrete Feststellung dieser Verkehrsmittel von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden, sei es auch im Zusammenwirken mit anderen Behörden, vorzunehmen ist, ohne daß die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte Instanz dieser Behörden als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit, soweit es sich um Verkehrsmittel handelt, die allgemein oder im Einzelfall nicht nach Fahrplänen verkehren,

  1. Litera a
    der Sicherheitsbehörde römisch zwei. Instanz übertragen, soweit diese Feststellung sich ausschließlich auf Grenzkontrollbereiche bezieht, die im örtlichen Wirkungsbereich dieser Behörde gelegen sind, sich jedoch über den örtlichen Wirkungsbereich einer Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz hinaus erstrecken;
  2. Litera b
    der Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz übertragen, soweit diese Feststellung sich ausschließlich auf Grenzkontrollbereiche bezieht, die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Grenzkontrollgesetzes 1969 als im örtlichen Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz gelegen gelten oder im örtlichen Wirkungsbereich dieser Behörde gelegen sind.