Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1970,
Paragraph eins
01.04.1970
Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung nach generellen Merkmalen bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln die Reisenden bereits während der Fahrt im Nachbarstaat der österreichischen Grenzkontrolle oder während der Fahrt in Österreich der Grenzkontrolle des Nachbarstaates zu unterziehen sind, und die konkrete Feststellung dieser Verkehrsmittel von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden, sei es auch im Zusammenwirken mit anderen Behörden, vorzunehmen ist, ohne daß die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte Instanz dieser Behörden als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit, soweit es sich um Verkehrsmittel handelt, die allgemein oder im Einzelfall nicht nach Fahrplänen verkehren,